satzung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | Letzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
satzung [2023/02/27 14:19] – Julian Jelinsky | satzung [2024/01/16 16:18] – Lukas Weimer | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | ====== | + | ====== Satzungsneufassung TextGrid e.V. ====== |
- | {{pdfjs 200em,1000px>:satzungsneufassung_textgrid-verein-gembeschlussfassung-mv-2021-07-15.pdf?page-width}} | + | |
+ | |||
+ | //Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.07.2021// | ||
+ | |||
+ | |||
+ | § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr | ||
+ | |||
+ | - Der Verein führt den Namen “Geistes- und kulturwissenschaftliche Forschungsinfrastrukturen”. | ||
+ | - Der Sitz des Vereins ist Mannheim, dort ist er in das Vereinsregister eingetragen. | ||
+ | - Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | ||
+ | |||
+ | § 2. Vereinszweck | ||
+ | |||
+ | - Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung. | ||
+ | - Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Weiterentwicklung und Vernetzung geistes- und kulturwissenschaftlicher Forschungsinfrastrukturen in Deutschland und in Europa und realisiert sich insbesondere in den folgenden Handlungsfeldern: | ||
+ | |||
+ | * Beratung, Bereitstellung, | ||
+ | * Koordinierung von nationalen Knoten zu europäischen geisteswissenschaftlichen Forschungsinfrastrukturen. | ||
+ | * Zusammenarbeit mit Wissenschaftsorganisationen und -politik. | ||
+ | * Förderung von Forschung und Entwicklung. | ||
+ | * Mitwirkung bei der Einwerbung von Fördermitteln und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. | ||
+ | |||
+ | § 3. Gemeinnützigkeit | ||
+ | |||
+ | | ||
+ | | ||
+ | | ||
+ | | ||
+ | |||
+ | § 4. Mitgliedschaft | ||
+ | |||
+ | - Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Als Mitglieder können juristische und natürliche Personen aufgenommen werden, sofern sie imstande und gewillt sind, selbstlos einen wesentlichen Beitrag zum Vereinszweck zu leisten. | ||
+ | - Ordentliche Mitglieder sind insbesondere juristische Personen, die einen verbindlichen Beitrag gemäß der geltenden Regelung zum Angebotskatalog gem. § 2(2) leisten. | ||
+ | - Alle anderen sind außerordentliche Mitglieder, insbesondere natürliche Personen ohne Verpflichtungen im Angebotskatalog. | ||
+ | - Es wird kein monetärer Mitgliedsbeitrag erhoben. Die verbindlichen Beiträge der ordentlichen Mitglieder sind im Angebotskatalog gem. §2(2) festgelegt. | ||
+ | - Nach § 3(2) erfolgt aus einer Mitgliedschaft keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. | ||
+ | |||
+ | § 5. Pflichten und Aufgaben der Mitglieder | ||
+ | |||
+ | Die Mitglieder sollen den Verein in der Verwirklichung des Vereinszwecks unterstützen, | ||
+ | - Mithilfe bei der Realisierung seiner Handlungsfelder, | ||
+ | - Förderung der Nutzung der Angebote des Vereins, | ||
+ | - Mitarbeit in Gremien, | ||
+ | - Einhaltung der geltenden betrieblichen, | ||
+ | |||
+ | § 6. Erwerb der Mitgliedschaft | ||
+ | |||
+ | - Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. | ||
+ | - Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, bei juristischen Personen unter Angabe einer Vertretung. Wechselt die Vertretung, ist dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. | ||
+ | - Das Vereinseintrittsdatum ist das Datum des Aufnahmebeschlusses durch den Vorstand. | ||
+ | - Gegen eine Ablehnung des Mitgliedsantrags kann die betroffene Person binnen vier Wochen Einspruch erheben. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. | ||
+ | |||
+ | § 7. Beendigung der Mitgliedschaft | ||
+ | |||
+ | - Die Mitgliedschaft endet durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Frist bis zum Ende des Geschäftsjahres. Bei einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung hat jedes Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung fristloses Sonderkündigungsrecht. | ||
+ | - Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. | ||
+ | - Unbeschadet von § 7(1) und (2) kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, | ||
+ | |||
+ | § 8. Organe des Vereins | ||
+ | |||
+ | - Die Organe des Vereins sind (i) die Mitgliederversammlung, | ||
+ | - Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren treffen. Näheres kann in den Bestimmungen dieser Satzung zu dem jeweiligen Organ oder in dessen Geschäftsordnung geregelt werden. | ||
+ | - Der Verein kann Koordinierungsstellen von Forschungsinfrastrukturverbünden betreiben, wenn deren Koordinierung auf Beschluss der Mitgliederversammlung gem. §9(8) im Verein verankert wurde. Forschungsinfrastrukturverbünde sind Zusammenschlüsse von Institutionen, | ||
+ | |||
+ | § 9. Mitgliederversammlung | ||
+ | - Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest und entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere beschließt sie über Satzungsänderungen (siehe § 12), den Jahreswirtschaftsplan, | ||
+ | - Jede satzungsmäßig einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, | ||
+ | - Soweit diese Satzung nicht anderes vorschreibt, | ||
+ | - Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung von Vereinsmitteln, | ||
+ | - Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand (siehe § 10) bezüglich der Mittelverwendung bis zu einer von ihr festzusetzenden Obergrenze mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Handlungsvollmacht erteilen. | ||
+ | - Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins den Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 10) und aus allen Mitgliedern die Beisitzer/ | ||
+ | - In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind grundsätzlich ordentliche und außerordentliche Mitglieder. In Belangen, die den Angebotskatalog gem. § 2(2) und den Aufgabenbereich des Koordinierungsrates (§ 11) betreffen, sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. | ||
+ | - Die ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung entscheiden über alle Belange, die den Angebotskatalog gem. § 2(2) und den Aufgabenbereich des Koordinierungsrates (§ 11) betreffen. Insbesondere (i) setzen sie den Koordinierungsrat ein, bestimmen über dessen Größe und wählen dessen Mitglieder mit einfacher Mehrheit, (ii) entscheiden sie in der Mitgliederversammlung über Vorlagen des Koordinierungsrats zu betrieblichen, | ||
+ | - Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung fachlicher und wissenschaftspolitischer Themen einrichten und aufheben. | ||
+ | - Die Mitgliederversammlung kann einen Wissenschaftlichen Beirat einsetzen und beruft dessen Mitglieder. | ||
+ | - Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den/die erste/n Vorstandsvorsitzende/ | ||
+ | - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die erste/n Vorstandsvorsitzende/ | ||
+ | - Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Übersendung der notwendigen Unterlagen schriftlich oder auf elektronischem Wege (via E-Mail) einzuladen. | ||
+ | - Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Mittelverwendung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, unverzüglich zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. | ||
+ | - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/ | ||
+ | - Beschlüsse sind innerhalb von Sitzungen oder im Umlaufverfahren (schriftlich, | ||
+ | - Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. | ||
+ | |||
+ | § 10. Vorstand | ||
+ | |||
+ | - Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, | ||
+ | - Erste/ | ||
+ | - Ämter im Vorstand im Sinne des Gesetzes und im Koordinierungsrat müssen von unterschiedlichen Personen besetzt werden. | ||
+ | - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere: | ||
+ | - Sitzungen des Vorstands finden mindestens zweimal im Geschäftsjahr sowie auf Antrag eines seiner Mitglieder statt. Die Sitzungen werden von dem/der ersten Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen/ | ||
+ | - Der/die Sprecher/in des Koordinierungsrates nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. | ||
+ | - Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/ | ||
+ | - Der Vorstand kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt werden. Sie wird von einem/einer Geschäftsführer/ | ||
+ | - Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. | ||
+ | |||
+ | § 11. Koordinierungsrat | ||
+ | - Der Koordinierungsrat koordiniert und überwacht den Angebotskatalog gem. § 2(2) und berät über betriebliche, | ||
+ | - Der Koordinierungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Koordinator/ | ||
+ | - Der Koordinierungsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/ | ||
+ | - Der Koordinierungsrat ist der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig. | ||
+ | - Der Koordinierungsrat kann zur Unterstützung seiner praktischen Arbeit Ausschüsse einrichten und aufheben. | ||
+ | - Der Koordinierungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. | ||
+ | |||
+ | § 12. Änderung der Satzung | ||
+ | - Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder; Enthaltungen zählen hierbei als nicht abgegebene Stimmen. | ||
+ | - Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung. | ||
+ | - Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. | ||
+ | |||
+ | § 13. Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins | ||
+ | - Über die Änderung des Vereinszwecks, | ||
+ | - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es für Zwecke der Wissenschaft und Forschung zu verwenden. Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf zu seiner Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. | ||
+ | |||
+ | § 14. Schiedsgerichtsklausel | ||
+ | - Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Verein kommen, werden sich die Parteien um eine gütliche Einigung bemühen. | ||
+ | - Kommt es zu keiner Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden, | ||
+ | - Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedspersonen und einem/einer Vorsitzenden. Jede Partei benennt innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei eine Schiedsperson; | ||
+ | |||
+ | § 15. Inkrafttreten der Satzung | ||
+ | | ||
+ |
satzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/01/17 14:21 von Lukas Weimer