§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2. Vereinszweck
§ 3. Gemeinnützigkeit
§ 4. Mitgliedschaft
§ 5. Pflichten und Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder sollen den Verein in der Verwirklichung des Vereinszwecks unterstützen, insbesondere durch:
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8. Organe des Vereins
§ 9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest und entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere beschließt sie über Satzungsänderungen (siehe § 12), den Jahreswirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, die Verwendung der Vereinsmittel, die Auflösung des Vereins (siehe § 13), die Verwendung eines etwaigen Vereinsvermögens und wählt den Vorstand.
Jede satzungsmäßig einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Falls dieses Quorum nicht erreicht wird, ist innerhalb von acht Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins (siehe § 13).
Soweit diese Satzung nicht anderes vorschreibt, beschließt die Mitgliederversammlung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine ungültige Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung von Vereinsmitteln, sofern diese frei für Vereinszwecke zur Verfügung stehen.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand (siehe § 10) bezüglich der Mittelverwendung bis zu einer von ihr festzusetzenden Obergrenze mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Handlungsvollmacht erteilen.
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins den Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 10) und aus allen Mitgliedern die Beisitzer/innen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind grundsätzlich ordentliche und außerordentliche Mitglieder. In Belangen, die den Angebotskatalog gem. § 2(2) und den Aufgabenbereich des Koordinierungsrates (§ 11) betreffen, sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.
Die ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung entscheiden über alle Belange, die den Angebotskatalog gem. § 2(2) und den Aufgabenbereich des Koordinierungsrates (§ 11) betreffen. Insbesondere (i) setzen sie den Koordinierungsrat ein, bestimmen über dessen Größe und wählen dessen Mitglieder mit einfacher Mehrheit, (ii) entscheiden sie in der Mitgliederversammlung über Vorlagen des Koordinierungsrats zu betrieblichen, organisatorischen und nutzungsrechtlichen Regelungen zum Angebotskatalog gem. § 2(2), (iii) entscheiden sie in der Mitgliederversammlung über Anträge von Forschungsinfrastrukturverbünden, deren Koordinierung im Verein verankert werden soll.
Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung fachlicher und wissenschaftspolitischer Themen einrichten und aufheben.
Die Mitgliederversammlung kann einen Wissenschaftlichen Beirat einsetzen und beruft dessen Mitglieder.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den/die erste/n Vorstandsvorsitzende/n oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite/n Vorstandsvorsitzende/n (siehe § 10) einzuberufen und spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres durchzuführen. Mitgliederversammlungen werden von dem/der ersten Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die erste/n Vorstandsvorsitzende/n oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite/n Vorstandsvorsitzende/n binnen höchstens drei Monaten einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, ein auszuschließendes Mitglied dem Entschluss des Vorstandes widerspricht, wenn der Vorstand zurücktritt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Übersendung der notwendigen Unterlagen schriftlich oder auf elektronischem Wege (via E-Mail) einzuladen.
Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Mittelverwendung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, unverzüglich zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Beschlüsse sind innerhalb von Sitzungen oder im Umlaufverfahren (schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege) zu fassen. Die Frist für die Umlaufzeit muss mindestens eine Woche betragen; bei Wahlen und in Personalangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung sicherzustellen.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzer/innen. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r sowie der/die Schatzmeister/in müssen der Gruppe der ordentlichen Mitglieder angehören. Es wird angestrebt, dass von den Beisitzer/innen mindestens ein/e Beisitzer/in der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder angehört. Sollten daher zwei zur Wahl stehende ordentliche Mitglieder mehr Stimmen erhalten als zur Wahl stehende außerordentliche Mitglieder, ersetzt dasjenige außerordentliche Mitglied mit den relativ meisten Stimmen in seiner Gruppe dasjenige der beiden ordentlichen Mitglieder, das die geringere Stimmenzahl aufweist. Stellen sich keine außerordentlichen Mitglieder zur Wahl, können die Beisitzer/innen auch ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern bestehen. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne des Gesetzes während der Amtsperiode aus oder verliert den Status als ordentliches Mitglied, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Vorstandsmitglieder abstimmen.
Erste/erster und zweite/zweiter Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes, also im Sinne der Vertretungsregelung des § 26 BGB und des Haftungsprivilegs des § 31a BGB. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Ämter im Vorstand im Sinne des Gesetzes und im Koordinierungsrat müssen von unterschiedlichen Personen besetzt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere: (i) die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse, (ii) die Erstellung des Jahreswirtschaftsplans, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, (iii) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 4, § 6 und § 7).
Sitzungen des Vorstands finden mindestens zweimal im Geschäftsjahr sowie auf Antrag eines seiner Mitglieder statt. Die Sitzungen werden von dem/der ersten Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich durch den/die erste/n Vorstandsvorsitzende/n oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite Vorstandsvorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nicht Anderes vorschreibt, seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit und ist beschlussfähig, sofern nicht mehr als ein Mitglied des Vorstandes fehlt.
Der/die Sprecher/in des Koordinierungsrates nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt werden. Sie wird von einem/einer Geschäftsführer/in geleitet. Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11. Koordinierungsrat
§ 12. Änderung der Satzung
§ 13. Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
§ 14. Schiedsgerichtsklausel
§ 15. Inkrafttreten der Satzung