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Satzungsneufassung TextGrid e.V.

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.07.2021

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Geistes- und kulturwissenschaftliche Forschungsinfrastrukturen”.
  2. Der Sitz des Vereins ist Mannheim, dort ist er in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
  2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Weiterentwicklung und Vernetzung geistes- und kulturwissenschaftlicher Forschungsinfrastrukturen in Deutschland und in Europa und realisiert sich insbesondere in den folgenden Handlungsfeldern:
  • Beratung, Bereitstellung, Weiterentwicklung und Vermittlung von Wissen, Werkzeugen und Diensten zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf nationaler und internationaler Ebene. Diese Angebote werden im sog. Angebotskatalog zusammengefasst.
  • Koordinierung von nationalen Knoten zu europäischen geisteswissenschaftlichen Forschungsinfrastrukturen.
  • Zusammenarbeit mit Wissenschaftsorganisationen und -politik.
  • Förderung von Forschung und Entwicklung.
  • Mitwirkung bei der Einwerbung von Fördermitteln und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

§ 3. Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Die vom Verein eingenommenen bzw. eingeworbenen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile erhalten. Bei Ausscheiden haben Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
  4. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Als Mitglieder können juristische und natürliche Personen aufgenommen werden, sofern sie imstande und gewillt sind, selbstlos einen wesentlichen Beitrag zum Vereinszweck zu leisten.
  2. Ordentliche Mitglieder sind insbesondere juristische Personen, die einen verbindlichen Beitrag gemäß der geltenden Regelung zum Angebotskatalog gem. § 2(2) leisten.
  3. Alle anderen sind außerordentliche Mitglieder, insbesondere natürliche Personen ohne Verpflichtungen im Angebotskatalog.
  4. Es wird kein monetärer Mitgliedsbeitrag erhoben. Die verbindlichen Beiträge der ordentlichen Mitglieder sind im Angebotskatalog gem. §2(2) festgelegt.
  5. Nach § 3(2) erfolgt aus einer Mitgliedschaft keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5. Pflichten und Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder sollen den Verein in der Verwirklichung des Vereinszwecks unterstützen, insbesondere durch:

  1. Mithilfe bei der Realisierung seiner Handlungsfelder,
  2. Förderung der Nutzung der Angebote des Vereins,
  3. Mitarbeit in Gremien,
  4. Einhaltung der geltenden betrieblichen, organisatorischen und nutzungsrechtlichen Regelungen des Vereins.

§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, bei juristischen Personen unter Angabe einer Vertretung. Wechselt die Vertretung, ist dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
  3. Das Vereinseintrittsdatum ist das Datum des Aufnahmebeschlusses durch den Vorstand.
  4. Gegen eine Ablehnung des Mitgliedsantrags kann die betroffene Person binnen vier Wochen Einspruch erheben. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Frist bis zum Ende des Geschäftsjahres. Bei einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung hat jedes Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung fristloses Sonderkündigungsrecht.
  2. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  3. Unbeschadet von § 7(1) und (2) kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsstatuten verstößt oder den Vereinszielen zuwiderhandelt. Gegen diesen Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Das betroffene Mitglied wird zu dieser Mitgliederversammlung eingeladen, hat bei der Abstimmung über seinen Ausschluss aber kein Stimmrecht.

§ 8. Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind (i) die Mitgliederversammlung, (ii) der Vorstand, (iii) der Koordinierungsrat.
  2. Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren treffen. Näheres kann in den Bestimmungen dieser Satzung zu dem jeweiligen Organ oder in dessen Geschäftsordnung geregelt werden.
  3. Der Verein kann Koordinierungsstellen von Forschungsinfrastrukturverbünden betreiben, wenn deren Koordinierung auf Beschluss der Mitgliederversammlung gem. §9(8) im Verein verankert wurde. Forschungsinfrastrukturverbünde sind Zusammenschlüsse von Institutionen, die Forschungsinfrastrukturkomponenten gemeinsam und koordiniert bereitstellen. Dazu gehören insbesondere nationale Knoten von europäischen Forschungsinfrastrukturen. Über die Aufnahme eines Forschungsinfrastrukturverbunds entscheiden die ordentlichen Mitglieder, der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 9. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest und entscheidet in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere beschließt sie über Satzungsänderungen (siehe § 12), den Jahreswirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, die Verwendung der Vereinsmittel, die Auflösung des Vereins (siehe § 13), die Verwendung eines etwaigen Vereinsvermögens und wählt den Vorstand.
  2. Jede satzungsmäßig einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Falls dieses Quorum nicht erreicht wird, ist innerhalb von acht Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Davon ausgenommen sind Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins (siehe § 13).
  3. Soweit diese Satzung nicht anderes vorschreibt, beschließt die Mitgliederversammlung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine ungültige Stimme abgegeben oder sich der Stimme enthalten hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung von Vereinsmitteln, sofern diese frei für Vereinszwecke zur Verfügung stehen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand (siehe § 10) bezüglich der Mittelverwendung bis zu einer von ihr festzusetzenden Obergrenze mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Handlungsvollmacht erteilen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins den Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 10) und aus allen Mitgliedern die Beisitzer/innen.
  7. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind grundsätzlich ordentliche und außerordentliche Mitglieder. In Belangen, die den Angebotskatalog gem. § 2(2) und den Aufgabenbereich des Koordinierungsrates (§ 11) betreffen, sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.
  8. Die ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung entscheiden über alle Belange, die den Angebotskatalog gem. § 2(2) und den Aufgabenbereich des Koordinierungsrates (§ 11) betreffen. Insbesondere (i) setzen sie den Koordinierungsrat ein, bestimmen über dessen Größe und wählen dessen Mitglieder mit einfacher Mehrheit, (ii) entscheiden sie in der Mitgliederversammlung über Vorlagen des Koordinierungsrats zu betrieblichen, organisatorischen und nutzungsrechtlichen Regelungen zum Angebotskatalog gem. § 2(2), (iii) entscheiden sie in der Mitgliederversammlung über Anträge von Forschungsinfrastrukturverbünden, deren Koordinierung im Verein verankert werden soll.
  9. Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen zur Bearbeitung fachlicher und wissenschaftspolitischer Themen einrichten und aufheben.
  10. Die Mitgliederversammlung kann einen Wissenschaftlichen Beirat einsetzen und beruft dessen Mitglieder.
  11. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den/die erste/n Vorstandsvorsitzende/n oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite/n Vorstandsvorsitzende/n (siehe § 10) einzuberufen und spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres durchzuführen. Mitgliederversammlungen werden von dem/der ersten Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den/die erste/n Vorstandsvorsitzende/n oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite/n Vorstandsvorsitzende/n binnen höchstens drei Monaten einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, ein auszuschließendes Mitglied dem Entschluss des Vorstandes widerspricht, wenn der Vorstand zurücktritt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  13. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Übersendung der notwendigen Unterlagen schriftlich oder auf elektronischem Wege (via E-Mail) einzuladen.
  14. Der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist die Mittelverwendung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen, unverzüglich zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  16. Beschlüsse sind innerhalb von Sitzungen oder im Umlaufverfahren (schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege) zu fassen. Die Frist für die Umlaufzeit muss mindestens eine Woche betragen; bei Wahlen und in Personalangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung sicherzustellen.
  17. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzer/innen. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r sowie der/die Schatzmeister/in müssen der Gruppe der ordentlichen Mitglieder angehören. Es wird angestrebt, dass von den Beisitzer/innen mindestens ein/e Beisitzer/in der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder angehört. Sollten daher zwei zur Wahl stehende ordentliche Mitglieder mehr Stimmen erhalten als zur Wahl stehende außerordentliche Mitglieder, ersetzt dasjenige außerordentliche Mitglied mit den relativ meisten Stimmen in seiner Gruppe dasjenige der beiden ordentlichen Mitglieder, das die geringere Stimmenzahl aufweist. Stellen sich keine außerordentlichen Mitglieder zur Wahl, können die Beisitzer/innen auch ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern bestehen. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne des Gesetzes während der Amtsperiode aus oder verliert den Status als ordentliches Mitglied, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Vorstandsmitglieder abstimmen.
  2. Erste/erster und zweite/zweiter Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes, also im Sinne der Vertretungsregelung des § 26 BGB und des Haftungsprivilegs des § 31a BGB. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  3. Ämter im Vorstand im Sinne des Gesetzes und im Koordinierungsrat müssen von unterschiedlichen Personen besetzt werden.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere: (i) die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse, (ii) die Erstellung des Jahreswirtschaftsplans, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, (iii) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 4, § 6 und § 7).
  5. Sitzungen des Vorstands finden mindestens zweimal im Geschäftsjahr sowie auf Antrag eines seiner Mitglieder statt. Die Sitzungen werden von dem/der ersten Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich durch den/die erste/n Vorstandsvorsitzende/n oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die zweite Vorstandsvorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nicht Anderes vorschreibt, seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit und ist beschlussfähig, sofern nicht mehr als ein Mitglied des Vorstandes fehlt.
  6. Der/die Sprecher/in des Koordinierungsrates nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
  7. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt werden. Sie wird von einem/einer Geschäftsführer/in geleitet. Der/die Geschäftsführer/in wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11. Koordinierungsrat

  1. Der Koordinierungsrat koordiniert und überwacht den Angebotskatalog gem. § 2(2) und berät über betriebliche, organisatorische und nutzungsrechtliche Regelungen.
  2. Der Koordinierungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Koordinator/innen von Forschungsinfrastrukturverbünden gem. § 8(3) sind Mitglieder ex officio. Mindestens ein zusätzliches Mitglied wird in der Mitgliederversammlung von den ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsperiode gewählter Mitglieder beträgt drei Jahre, eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Koordinierungsrates während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Der Koordinierungsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in, eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Koordinierungsrat ist der Mitgliederversammlung gegenüber berichtspflichtig.
  5. Der Koordinierungsrat kann zur Unterstützung seiner praktischen Arbeit Ausschüsse einrichten und aufheben.
  6. Der Koordinierungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12. Änderung der Satzung

  1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder; Enthaltungen zählen hierbei als nicht abgegebene Stimmen.
  2. Alle Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13. Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

  1. Über die Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung eines etwaigen Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung (siehe § 9) mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung bedarf dabei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und ist nur zulässig, wenn in der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beiliegen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es für Zwecke der Wissenschaft und Forschung zu verwenden. Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf zu seiner Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14. Schiedsgerichtsklausel

  1. Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Verein kommen, werden sich die Parteien um eine gütliche Einigung bemühen.
  2. Kommt es zu keiner Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden, das auch über die Kosten des Schiedsverfahrens und ihre Verteilung unter die streitenden Parteien beschließt.
  3. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedspersonen und einem/einer Vorsitzenden. Jede Partei benennt innerhalb von drei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei eine Schiedsperson; beide Schiedspersonen benennen dann ihrerseits einvernehmlich als drittes Mitglied des Schiedsgerichts eine/n Vorsitzende/n mit der Befähigung zum Richteramt (Volljurist). Ist eine Partei mit der Benennung ihrer Schiedsperson mehr als 14 Tage in Verzug und/oder können sich die beiden Schiedspersonen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht auf die Person des/der Vorsitzenden einigen, ist der/die Präsident/in des am Vereinssitz zuständigen Landgericht zu bitten, das fehlende Mitglied des Schiedsgerichts zu bestimmen. Sofern beim Schiedsverfahren ein Kostenvorschuss anfällt, ist dieser von der das Schiedsverfahren verlangenden Partei zu übernehmen.

§ 15. Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Juli 2021 beschlossen und tritt nach der erfolgten Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das zuständige Finanzamt in Mannheim in Kraft.
satzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/24 15:46 von Lukas Weimer