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 § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr § 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 
   - Der Verein führt den Namen “Geistes- und kulturwissenschaftliche Forschungsinfrastrukturen”.   - Der Verein führt den Namen “Geistes- und kulturwissenschaftliche Forschungsinfrastrukturen”.
   - Der Sitz des Vereins ist Mannheim, dort ist er in das Vereinsregister eingetragen.   - Der Sitz des Vereins ist Mannheim, dort ist er in das Vereinsregister eingetragen.
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 § 2. Vereinszweck § 2. Vereinszweck
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   - Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung.   - Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
   - Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Weiterentwicklung und Vernetzung geistes- und kulturwissenschaftlicher Forschungsinfrastrukturen in Deutschland und in Europa und realisiert sich insbesondere in den folgenden Handlungsfeldern:   - Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Weiterentwicklung und Vernetzung geistes- und kulturwissenschaftlicher Forschungsinfrastrukturen in Deutschland und in Europa und realisiert sich insbesondere in den folgenden Handlungsfeldern:
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   * Beratung, Bereitstellung, Weiterentwicklung und Vermittlung von Wissen, Werkzeugen und Diensten zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf nationaler und internationaler Ebene. Diese Angebote werden im sog. Angebotskatalog zusammengefasst.   * Beratung, Bereitstellung, Weiterentwicklung und Vermittlung von Wissen, Werkzeugen und Diensten zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf nationaler und internationaler Ebene. Diese Angebote werden im sog. Angebotskatalog zusammengefasst.
   * Koordinierung von nationalen Knoten zu europäischen geisteswissenschaftlichen Forschungsinfrastrukturen.    * Koordinierung von nationalen Knoten zu europäischen geisteswissenschaftlichen Forschungsinfrastrukturen. 
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 § 3. Gemeinnützigkeit § 3. Gemeinnützigkeit
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   - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.   - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
   - Die vom Verein eingenommenen bzw. eingeworbenen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.   - Die vom Verein eingenommenen bzw. eingeworbenen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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 § 4. Mitgliedschaft § 4. Mitgliedschaft
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   - Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Als Mitglieder können juristische und natürliche Personen aufgenommen werden, sofern sie imstande und gewillt sind, selbstlos einen wesentlichen Beitrag zum Vereinszweck zu leisten.   - Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Als Mitglieder können juristische und natürliche Personen aufgenommen werden, sofern sie imstande und gewillt sind, selbstlos einen wesentlichen Beitrag zum Vereinszweck zu leisten.
   - Ordentliche Mitglieder sind insbesondere juristische Personen, die einen verbindlichen Beitrag gemäß der geltenden Regelung zum Angebotskatalog gem. § 2(2) leisten.   - Ordentliche Mitglieder sind insbesondere juristische Personen, die einen verbindlichen Beitrag gemäß der geltenden Regelung zum Angebotskatalog gem. § 2(2) leisten.
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 § 6. Erwerb der Mitgliedschaft § 6. Erwerb der Mitgliedschaft
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   - Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.   - Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
   - Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, bei juristischen Personen unter Angabe einer Vertretung. Wechselt die Vertretung, ist dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.   - Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, bei juristischen Personen unter Angabe einer Vertretung. Wechselt die Vertretung, ist dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
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 § 7. Beendigung der Mitgliedschaft § 7. Beendigung der Mitgliedschaft
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   - Die Mitgliedschaft endet durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Frist bis zum Ende des Geschäftsjahres. Bei einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung hat jedes Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung fristloses Sonderkündigungsrecht.   - Die Mitgliedschaft endet durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Frist bis zum Ende des Geschäftsjahres. Bei einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung hat jedes Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung fristloses Sonderkündigungsrecht.
   - Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.   - Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
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 § 8. Organe des Vereins § 8. Organe des Vereins
- 
   - Die Organe des Vereins sind (i) die Mitgliederversammlung, (ii) der Vorstand, (iii) der Koordinierungsrat.   - Die Organe des Vereins sind (i) die Mitgliederversammlung, (ii) der Vorstand, (iii) der Koordinierungsrat.
   - Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren treffen. Näheres kann in den Bestimmungen dieser Satzung zu dem jeweiligen Organ oder in dessen Geschäftsordnung geregelt werden.   - Die Organe des Vereins können ihre Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren treffen. Näheres kann in den Bestimmungen dieser Satzung zu dem jeweiligen Organ oder in dessen Geschäftsordnung geregelt werden.
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 § 10. Vorstand  § 10. Vorstand 
- 
   - Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzer/innen. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r sowie der/die Schatzmeister/in müssen der Gruppe der ordentlichen Mitglieder angehören. Es wird angestrebt, dass von den Beisitzer/innen mindestens ein/e Beisitzer/in der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder angehört. Sollten daher zwei zur Wahl stehende ordentliche Mitglieder mehr Stimmen erhalten als zur Wahl stehende außerordentliche Mitglieder, ersetzt dasjenige außerordentliche Mitglied mit den relativ meisten Stimmen in seiner Gruppe dasjenige der beiden ordentlichen Mitglieder, das die geringere Stimmenzahl aufweist. Stellen sich keine außerordentlichen Mitglieder zur Wahl, können die Beisitzer/innen auch ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern bestehen. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne des Gesetzes während der Amtsperiode aus oder verliert den Status als ordentliches Mitglied, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Vorstandsmitglieder abstimmen.   - Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzer/innen. Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r sowie der/die Schatzmeister/in müssen der Gruppe der ordentlichen Mitglieder angehören. Es wird angestrebt, dass von den Beisitzer/innen mindestens ein/e Beisitzer/in der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder angehört. Sollten daher zwei zur Wahl stehende ordentliche Mitglieder mehr Stimmen erhalten als zur Wahl stehende außerordentliche Mitglieder, ersetzt dasjenige außerordentliche Mitglied mit den relativ meisten Stimmen in seiner Gruppe dasjenige der beiden ordentlichen Mitglieder, das die geringere Stimmenzahl aufweist. Stellen sich keine außerordentlichen Mitglieder zur Wahl, können die Beisitzer/innen auch ausschließlich aus ordentlichen Mitgliedern bestehen. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstands im Sinne des Gesetzes während der Amtsperiode aus oder verliert den Status als ordentliches Mitglied, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Vorstandsmitglieder abstimmen.
-  - Erste/erster und zweite/zweiter Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes, also im Sinne der Vertretungsregelung des § 26 BGB und des Haftungsprivilegs des § 31a BGB. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten, wobei mindestens eines dem Vorstand im Sinne des Gesetzes angehören muss.+  - Erste/erster und zweite/zweiter Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes, also im Sinne der Vertretungsregelung des § 26 BGB und des Haftungsprivilegs des § 31a BGB. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
   - Ämter im Vorstand im Sinne des Gesetzes und im Koordinierungsrat müssen von unterschiedlichen Personen besetzt werden.    - Ämter im Vorstand im Sinne des Gesetzes und im Koordinierungsrat müssen von unterschiedlichen Personen besetzt werden. 
   - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere: (i) die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse, (ii) die Erstellung des Jahreswirtschaftsplans, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, (iii) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 4, § 6 und § 7).   - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere: (i) die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse, (ii) die Erstellung des Jahreswirtschaftsplans, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, (iii) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 4, § 6 und § 7).
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 § 15. Inkrafttreten der Satzung § 15. Inkrafttreten der Satzung
-  - Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Juli 2021 beschlossen und tritt nach der erfolgten Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das zuständige Finanzamt in Mannheim in Kraft. +  - Nummerierter ListenpunktDie Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Juli 2021 beschlossen und tritt nach der erfolgten Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch das zuständige Finanzamt in Mannheim in Kraft.
  
satzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/01/17 14:21 von Lukas Weimer